FAQ – Häufig gestellte Fragen

Gem. Art 36 Verordnung über den Zivilschutz

1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen.

Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.

2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Es ist eine Stellungnahme an den Kommandanten einzureichen, dieser entscheidet über das Strafmass.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Art. 88 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;

b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienst-leistende behindert;

c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

In der Regel werden zukünftige Gruppen- und Zugführen vom Kommandanten auf Empfehlung der Kompaniekommandanten ausgewählt und zur Ausbildung aufgeboten.

Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Ihrem Vorgesetzen.

Art. 51 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.

2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.

3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:
a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;
b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.

Bei Interesse melden Sie sich beim Kommandanten der RZSO Sarganserland.

Art. 49 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone ent-scheiden über eine Umteilung.

Gem. Art 53 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederho­lungskursen von 3–21 Tagen aufge­boten.

2 Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.

3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.

4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.

5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:

a.
Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
b.
Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Gem. Art 31 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

1 Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen.

2 Sie dauert zwölf Jahre.

3 Sie beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird.

4 Sie ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 245 Diensttage zu leisten.

5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird.

6 Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes.

Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gem. Art. 99 Abs. 3 BZG

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